Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 19.03.2025 (Az. VIa ZR 53/21) hat weitreichende Bedeutung für Schadensersatzansprüche von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe des Falls, die rechtlichen Fragen und die Auswirkungen des Urteils.
Der Kläger erwarb im Juli 2015 einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288. Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz und verlangte, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da sie die Tatbestandswirkung der Typengenehmigung als hinderlich für den Schadensersatzanspruch ansahen.
Zentrale Rechtsfragen in diesem Fall waren die Zulässigkeit von Schadensersatzansprüchen nach §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV trotz bestehender Typengenehmigung sowie die Relevanz der vom Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und stellte klar, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Schadensersatzanspruch nicht entgegensteht. Der BGH berief sich dabei auf seine eigene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Weiterhin bestätigte der BGH, dass die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens ermöglichen. Auch hier verwies der BGH auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen könne nicht allein aufgrund der Typengenehmigung verneint werden.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es verdeutlicht, dass die Typengenehmigung keinen Schutz für Hersteller bietet, die wissentlich unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden. Käufer haben nun bessere Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Das BGH-Urteil vom 19.03.2025 stellt einen wichtigen Schritt im Kampf gegen unzulässige Abschalteinrichtungen dar. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren entscheiden wird. Die vom BGH gesetzten Leitlinien dürften jedoch maßgeblich für zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen sein.