Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 1665/22) zum Thema Schadensersatz bei Dieselfahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gefällt. Das Urteil klärt die Haftung des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und hat weitreichende Bedeutung für betroffene Fahrzeughalter.
Der Kläger erwarb im Jahr 2012 einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-matic als Neufahrzeug vom Hersteller (Beklagten). Das Fahrzeug war mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet. Der Kläger klagte auf Schadensersatz und verlangte die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung zusteht. Das Berufungsgericht verneinte dies, da es die einschlägigen Vorschriften der EG-FGV nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansah.
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Entsprechend einem früheren Urteil (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21) stellte der BGH klar, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sehr wohl Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Vermögen des Käufers schützen. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen Schadensersatz" (volle Kaufpreiserstattung) wurde zwar verneint, jedoch bestätigte der BGH die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens, also der Wertminderung des Fahrzeugs durch die unzulässige Abschalteinrichtung.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Dieselfahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Betroffene können nun unter Umständen Ersatz für den erlittenen Wertverlust ihres Fahrzeugs verlangen. Das Urteil dürfte zu einer Vielzahl weiterer Klagen führen und die Automobilhersteller weiter unter Druck setzen.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit in einem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den zurückverwiesenen Verfahren und in zukünftigen Fällen die Voraussetzungen und den Umfang des Differenzschadens konkret bestimmen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VIa ZR 1665/22
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21