Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VIa ZR 393/22) die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Das Urteil verdeutlicht die Haftung von Automobilherstellern für Schäden, die durch den Einbau solcher Einrichtungen entstehen.
Die Klägerin erwarb im März 2016 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4-Matic mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5). Dieser Fahrzeugtyp war von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Form der Kaufpreiserstattung abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Zentrale Rechtsfrage war, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verstoß gegen Schutzgesetze) zusteht. Das Berufungsgericht verneinte beides.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er bestätigte zwar die Ablehnung eines Anspruchs aus § 826 BGB, stellte aber klar, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind. Diese schützen das Interesse des Käufers, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, um die Voraussetzungen und den Umfang einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu prüfen. Insbesondere muss das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben, einen etwaigen Differenzschaden darzulegen.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es bestätigt die Möglichkeit, Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes gegen Schutzgesetze zu verlangen. Das Urteil dürfte weitere Klagen in ähnlichen Fällen nach sich ziehen.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Bedeutung des Schutzes der Käufer vor Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen bekräftigt. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im konkreten Fall entscheiden und wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. VIa ZR 393/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).