Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.12.2024 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 492/22) zum Thema Schadensersatz bei unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen gefällt. Das Urteil hebt ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verweist die Sache zurück. Es verdeutlicht die Rechte von Käufern manipulierter Fahrzeuge und präzisiert die rechtlichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche.
Der Kläger erwarb im November 2017 einen gebrauchten BMW M 550d xDrive touring mit Dieselmotor (Euro 6) von der Beklagten. Der Kauf wurde teilweise finanziert. Als bekannt wurde, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt, klagte der Kläger auf Schadensersatz. Er forderte die Erstattung des selbst gezahlten Kaufpreisanteils, der bereits geleisteten Darlehensraten und Freistellung von weiteren Raten. Sowohl das Landgericht Kleve als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab.
Zentraler Punkt des Rechtsstreits war die Frage, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen. Das Berufungsgericht verneinte Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Revision des Klägers vor dem BGH richtete sich insbesondere gegen die Ablehnung des Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er bestätigte zwar die Ablehnung von Ansprüchen auf sogenannten "großen" Schadensersatz, wie die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Entscheidend ist jedoch, dass der BGH die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannte. Demnach kann dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten "Differenzschadens" zustehen, also des Wertverlustes des Fahrzeugs durch die Manipulation. Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht geprüft hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Das Urteil stärkt die Position von Käufern manipulierter Fahrzeuge. Es bestätigt die Möglichkeit, Schadensersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs einzuklagen, selbst wenn eine vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht möglich ist. Das Urteil dürfte weitere Klagen auf Differenzschaden nach sich ziehen.
Das BGH-Urteil präzisiert die Rechtslage im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet Käufern manipulierter Fahrzeuge die Möglichkeit, Differenzschaden geltend zu machen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt abzuwarten, insbesondere hinsichtlich der konkreten Berechnung des Differenzschadens.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2024 - VIa ZR 492/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)