BGH bestätigt Verbot irreführender Werbung für Desinfektionsschaum

BGH-Urteil zu irreführender Werbung für Desinfektionsschaum

BGH-Urteil zu irreführender Werbung für Desinfektionsschaum

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. Januar 2025 ein wichtiges Urteil zur Werbung für Biozidprodukte gefällt. Das Urteil betrifft die Frage, welche Werbeaussagen als irreführend im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einzustufen sind. Der Fall klärte die Zulässigkeit von Aussagen zur Hautverträglichkeit bei Desinfektionsschaum und bestätigt die strenge Auslegung des europäischen Rechts durch den BGH.

Hintergrund des Falls

Der Fall betrifft ein Biozidprodukt, genauer einen Desinfektionsschaum. Der Hersteller warb mit Aussagen wie "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit". Ein Wettbewerber klagte gegen diese Werbung und argumentierte, sie verstoße gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der bestimmte Werbeaussagen für Biozidprodukte verbietet.

Das Landgericht Mannheim (Urteil vom 20. Oktober 2021, Az: 14 O 107/21) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 9. November 2022, Az: 6 U 322/21) hatten bereits zugunsten des Klägers entschieden. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen.

Rechtliche Fragen

Die zentrale Rechtsfrage war, ob die genannten Werbeaussagen als "ähnliche Hinweise" im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu verstehen sind. Dieser Artikel verbietet Werbeaussagen, die Biozidprodukte als "ungefährlich für Mensch, Tier oder Umwelt" darstellen oder "ähnliche Hinweise" geben.

Weiterhin stellte sich die Frage, ob die Gefährlichkeit des konkreten Produkts und der angesprochene Verkehrskreis für die Beurteilung der Irreführung relevant sind.

Entscheidung und Begründung des BGH

Der BGH entschied, dass die Werbeaussagen "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" tatsächlich "ähnliche Hinweise" im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darstellen und somit verboten sind.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass diese Aussagen den Eindruck erwecken könnten, das Biozidprodukt sei generell unbedenklich für die Haut. Dies stehe im Widerspruch zum Zweck der Verordnung, die Verbraucher vor den potenziellen Risiken von Biozidprodukten zu schützen. Der BGH betonte, dass die Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde lege. Daher sei es irrelevant, ob das konkrete Produkt tatsächlich gefährlich ist oder ob die angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall getäuscht wurden.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23) und seine eigene frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22).

Auswirkungen des Urteils

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz im Bereich der Biozidprodukte. Es bestätigt die strenge Auslegung des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und verdeutlicht, dass Hersteller bei der Werbung für Biozidprodukte besondere Vorsicht walten lassen müssen. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die Werbepraxis der Hersteller von Biozidprodukten haben und zu einer präziseren und weniger suggestiven Formulierung in der Werbung führen.

Schlussfolgerung

Das BGH-Urteil vom 23. Januar 2025 liefert eine wichtige Klarstellung zur Zulässigkeit von Werbeaussagen für Biozidprodukte. Es unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die Notwendigkeit einer klaren und transparenten Information über die potenziellen Risiken dieser Produkte. Es bleibt abzuwarten, wie die Hersteller auf dieses Urteil reagieren und welche weiteren Entwicklungen sich im Bereich der Biozid-Werbung ergeben werden.

Quellen

  • BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - I ZR 197/22
  • EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23
  • BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22
  • Verordnung (EU) Nr. 528/2012

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ BEREICHERT DIE INTERAKTION MIT RECHTSTHEMEN

Jetzt kostenlos testen