Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.11.2024 ein wichtiges Urteil zu den Fluggastrechten bei Herabstufung in eine niedrigere Buchungsklasse gefällt (Az. X ZR 10/24). Das Urteil klärt die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) bei mehrteiligen Flügen und bestimmt den verantwortlichen Schuldner für Entschädigungsansprüche.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Fluggast, der auf einem Teil einer mehrteiligen Flugreise in eine niedrigere Klasse herabgestuft wurde. Die Vorinstanzen (AG Erding, Az. 117 C 2629/22 und LG Landshut, Az. 15 S 731/23) hatten bereits über den Fall entschieden. Der BGH musste nun die Rechtslage abschließend klären.
Rechtliche Fragen
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei zentrale Rechtsfragen:
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass Art. 10 Abs. 2 der FluggastrechteVO bei mehrteiligen Flügen nur auf denjenigen Flugabschnitt Anwendung findet, auf dem die Herabstufung tatsächlich erfolgte. Andere Flüge der Reise, die im selben Flugschein enthalten sind, sind nicht von der Regelung betroffen. Diese Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - C-255/15).
Weiterhin stellte der BGH klar, dass der Anspruch auf Entschädigung nur gegen das Luftfahrtunternehmen besteht, das den von der Herabstufung betroffenen Flug durchgeführt hat.
Auswirkungen
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Rechtspraxis im Fluggastrechterecht. Es schafft Klarheit über die Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 2 der FluggastrechteVO bei mehrteiligen Flügen und erleichtert die Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners. Fluggäste müssen sich nun gezielt an das ausführende Luftfahrtunternehmen des betroffenen Flugabschnitts wenden.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Anwendung der FluggastrechteVO und stärkt die Rechtssicherheit für Fluggäste und Luftfahrtunternehmen. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der jeweiligen Flugstrecke und des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Falle einer Herabstufung.
Quellen: