Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 18.12.2024 (Az.: VIa ZR 174/23) erneut die Haftung eines Automobilherstellers für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen bekräftigt. Das Urteil hebt ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verdeutlicht die Rechte von Fahrzeugkäufern in solchen Fällen.
Der Kläger erwarb im Jahr 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit einem Dieselmotor, der mit den Abschalteinrichtungen "Thermofenster" und "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" ausgestattet war. Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz, Feststellung des Annahmeverzugs und Feststellung der Haftung aus unerlaubter Handlung. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab.
Zentrale Rechtsfragen des Falls waren die Anwendbarkeit von §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie das Vorliegen eines etwaigen Verbotsirrtums seitens des Herstellers.
Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Interesse des Käufers schützen, keine Vermögenseinbuße durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Das Berufungsgericht habe den Schutzzweck dieser Normen fehlerhaft ausgelegt.
Weiterhin rügte der BGH die Ausführungen des OLG zum Verbotsirrtum. Der Hersteller müsse darlegen und beweisen, dass sich alle Verantwortlichen im Unternehmen über die Rechtmäßigkeit der Abschalteinrichtung im Irrtum befanden. Die bloße Berufung auf einen allgemeinen Industriestandard oder die Nichtbeanstandung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) reiche nicht aus.
Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es verdeutlicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verbotsirrtums durch den Hersteller und unterstreicht die Bedeutung der EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das Urteil dürfte weitere Klagen von geschädigten Fahrzeugkäufern nach sich ziehen.
Der BGH bekräftigt mit diesem Urteil seine Linie in der Rechtsprechung zu Abschalteinrichtungen. Fahrzeughersteller können sich nicht leichtfertig auf einen Verbotsirrtum berufen. Das Urteil dürfte die Diskussion um die Haftung von Automobilherstellern in Diesel-Abgasskandalen weiter befeuern und die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter konkretisieren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2024 - VIa ZR 174/23