Einleitung: Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. VIa ZR 1482/22) klärt wichtige Fragen zum Schadensersatz für Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung und eröffnete Käufern die Möglichkeit, einen sogenannten Differenzschaden geltend zu machen.
Die Klägerin erwarb im Mai 2016 einen Mercedes-Benz GLC 250d 4MATIC mit Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) als Neufahrzeug von der Beklagten (Hersteller). Das Fahrzeug enthielt eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Klägerin verlangte Schadensersatz und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Feststellung des Annahmeverzugs des Fahrzeugs durch die Beklagte sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht und ob die Vorschriften über unzulässige Abschalteinrichtungen als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Weiterhin war zu klären, ob "großer Schadensersatz" (Rückerstattung des Kaufpreises) oder nur "kleiner Schadensersatz" (Differenzschaden) beansprucht werden kann.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Interesse des Käufers schützen, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Ein Anspruch auf "großen Schadensersatz" wurde verneint. Der BGH stellte jedoch klar, dass dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens – also der Wertminderung des Fahrzeugs durch die unzulässige Abschalteinrichtung – zustehen kann. Das Berufungsgericht hatte dies nicht berücksichtigt und der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, einen solchen Schaden darzulegen.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es verdeutlicht, dass Käufer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Manipulation entstandenen Minderwerts ihres Fahrzeugs haben. Das Urteil dürfte weitere Klagen auf Differenzschadenersatz nach sich ziehen.
Das BGH-Urteil präzisiert die Rechtslage im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Käufer haben nun die Möglichkeit, den Differenzschaden geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft die Höhe des Differenzschadens im Einzelfall bemessen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 1482/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)