Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. VIa ZR 1713/22) entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen unter Umständen Anspruch auf Differenzschadenersatz haben. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal und hat weitreichende Bedeutung für betroffene Fahrzeughalter.
Der Kläger hatte im Jahr 2012 einen Mercedes-Benz Viano mit Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) erworben. Das Fahrzeug war mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Das Landgericht hatte der Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgegeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Klage in der Berufung jedoch abgewiesen. Der BGH hob das Urteil des OLG Stuttgart teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Zentrale Rechtsfrage war, ob dem Kläger neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ("großer Schadensersatz") auch ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Differenzschadens zusteht. Dieser Differenzschaden ergibt sich aus der Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung. Weiterhin war zu klären, ob die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und den Käufer eines Fahrzeugs vor Vermögenseinbußen aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen. Der BGH stellte klar, dass ein Anspruch auf "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung) nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht. Gleichzeitig bekräftigte er die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu verlangen. Da das OLG Stuttgart diese Möglichkeit nicht geprüft hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu verlangen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht vorliegen. Dies dürfte zu einer weiteren Zunahme von Klagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal führen.
Das BGH-Urteil vom 18. Februar 2025 stellt eine wichtige Klarstellung zur Rechtslage im Dieselskandal dar. Es bleibt abzuwarten, wie das OLG Stuttgart im weiteren Verfahren die Vorgaben des BGH umsetzen wird. Betroffene Fahrzeughalter sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. VIa ZR 1713/22), abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de (fiktive URL).