Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember 2024 (Az. VIa ZR 654/22) entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen unter Umständen Anspruch auf Differenzschadenersatz haben. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Diesel-Abgasskandal und hat weitreichende Bedeutung für betroffene Fahrzeughalter.
Die Klägerin erwarb im Juni 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug des Herstellers Mercedes-Benz, welches mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet war. Sie klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.
Zentrale Rechtsfrage war, ob die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind und ob dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten "großen Schadensersatzes" oder eines Differenzschadens zusteht.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen Schadensersatz" (Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) wurde jedoch verneint. Der BGH stellte jedoch klar, dass dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zustehen kann, der durch den Wertverlust des Fahrzeugs aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, den durch die Manipulation entstandenen Wertverlust geltend zu machen. Das Urteil dürfte zu einer Vielzahl weiterer Klagen führen.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung im Abgasskandal weiter konkretisiert. Betroffene Fahrzeughalter haben nun eine klarere Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den einzelnen Fällen den konkreten Differenzschaden bemessen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2024 - VIa ZR 654/22 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de sobald veröffentlicht)