Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 27. November 2024 (VIa ZR 1361/22) entschieden, dass Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen unter Umständen Anspruch auf Differenzschadenersatz haben. Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal und hat weitreichende Bedeutung für betroffene Fahrzeughalter.
Der Kläger erwarb im Jahr 2019 ein gebrauchtes Fahrzeug des Herstellers BMW, das mit einem Dieselmotor der Baureihe B47 und der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet war. Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz, da das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht und ob die Vorschriften der EG-FGV (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1) als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Das Berufungsgericht verneinte beides.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz nicht besteht. Er stellte jedoch klar, dass den Klägern ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann. Der BGH berief sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245). Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht geprüft hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu verlangen, auch wenn ein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz ausscheidet. Das Urteil dürfte weitere Klagen von betroffenen Fahrzeughaltern nach sich ziehen.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung zum Dieselskandal weiter konkretisiert. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und eröffnet den betroffenen Käufern die Möglichkeit, Differenzschaden geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im weiteren Verfahren die Voraussetzungen und den Umfang des Differenzschadens im Einzelnen bestimmen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2024 - VIa ZR 1361/22