BGH stärkt Käuferrechte bei Diesel-Abgasskandal

BGH-Urteil zu Abschalteinrichtungen: Differenzschadenersatz möglich

BGH-Urteil zu Abschalteinrichtungen: Differenzschadenersatz möglich

Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Februar 2025 ein wichtiges Urteil (VIa ZR 366/22) im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen gefällt. Das Urteil hebt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und eröffnet Klägern die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Differenzschadenersatz zu erhalten.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im April 2017 einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI mit einem Dieselmotor des Typs CRT (Euro 6). Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz und verlangte im Wesentlichen, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab.

Rechtliche Probleme:

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die gerügten Funktionen im Fahrzeug nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen ansah und kein sittenwidriges Verhalten des Herstellers feststellen konnte. Es prüfte keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.

Entscheidung und Begründung:

Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Demnach können Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen Differenzschadenersatz verlangen. Das Berufungsgericht hatte diese Möglichkeit nicht berücksichtigt und dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, einen solchen Schaden darzulegen.

Auswirkungen:

Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschadenersatz zu fordern, auch wenn ein Anspruch auf "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags) nicht besteht. Das Urteil dürfte weitere Klagen in diesem Bereich nach sich ziehen.

Schlussfolgerung:

Das BGH-Urteil vom 19. Februar 2025 präzisiert die Rechtslage im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen und bietet Klägern neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV treffen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2025 - VIa ZR 366/22

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