Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 18. Februar 2025 (VIa ZR 999/22) erneut die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Das Urteil verdeutlicht die Haftung von Automobilherstellern für den Einbau solcher Einrichtungen und bekräftigt den Anspruch der Käufer auf Ersatz eines Differenzschadens.
Der Kläger erwarb im Dezember 2018 einen gebrauchten Mercedes-Benz V 220 mit Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Euro 6), der von der Beklagten hergestellt wurde. Aufgrund des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung klagte der Kläger auf Schadensersatz, unter anderem auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz, Ersatz weiterer Aufwendungen und Feststellung des Annahmeverzugs seitens der Beklagten. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Zentral war die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) zusteht. Das Berufungsgericht verneinte dies, da es weder sittenwidriges Verhalten noch einen Schutzgesetzverstoß sah. Die Revision des Klägers rügte diese Rechtsauffassung.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und das Vermögen des Käufers schützen. Ein Anspruch auf den sogenannten "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags) wurde zwar verneint, jedoch bekräftigte der BGH den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens – also den finanziellen Nachteil, der dem Käufer durch den Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung entstanden ist.
Das Urteil stärkt die Position der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es unterstreicht, dass Hersteller für die Folgen des Einbaus solcher Einrichtungen haften und den Käufern den entstandenen finanziellen Schaden ersetzen müssen. Das Urteil dürfte weitere Klagen von geschädigten Käufern nach sich ziehen.
Der BGH stellt mit diesem Urteil klar, dass der Anspruch auf Differenzschaden bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung besteht. Das Berufungsgericht muss nun die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen einer solchen Einrichtung und zur Höhe des Differenzschadens treffen. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Rechtsprechung im Bereich des Abgasskandals und bietet Betroffenen eine weitere Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2025 - VIa ZR 999/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs)