BGH Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung bei Sandalenmodellen
Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass die Sandalenmodelle "Arizona" und "Gizeh" des Unternehmens Birkenstock keinen Urheberrechtsschutz genießen. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Branche und klärt wichtige Fragen zum Schutz von Gebrauchsgegenständen.
Hintergrund des Falls: Die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, verklagte einen Lizenznehmer der s.O. B. F. GmbH & Co. KG wegen der Herstellung und des Vertriebs von Sandalen, die den Birkenstock-Modellen "Arizona" und "Gizeh" ähnelten. Die Klägerin argumentierte, dass die Modelle urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien und ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie beantragte u.a. eine Unterlassung des Vertriebs der ähnlichen Sandalenmodelle.
Rechtliche Fragen: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Sandalenmodelle "Arizona" und "Gizeh" die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst erfüllen. Hierbei spielten die Kriterien der Originalität und der Gestaltungshöhe eine entscheidende Rolle. Es stellte sich die Frage, ob die Gestaltung der Sandalen ausreichend kreativ und individuell ist, um über den reinen Gebrauchswert hinauszugehen und als künstlerische Leistung anerkannt zu werden.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Die Richter argumentierten, dass die Sandalenmodelle zwar einen charakteristischen Gesamteindruck vermitteln, jedoch keine ausreichende Originalität aufweisen, um als Werke der angewandten Kunst geschützt zu sein. Die Gestaltung der Sandalen sei im Wesentlichen durch funktionale Erwägungen bestimmt und bewege sich im Rahmen des handwerklichen Könnens eines Schuhmachers. Ein künstlerischer Ausdruck, der die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegelt, sei nicht erkennbar. Der BGH betonte, dass die bloße Existenz von Gestaltungsalternativen nicht ausreiche, um Urheberrechtsschutz zu begründen. Vielmehr müsse der bestehende Gestaltungsspielraum in künstlerischer Weise genutzt werden.
Auswirkungen: Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf den Schutz von Gebrauchsgegenständen. Es verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst hoch sind, insbesondere wenn der Gebrauchswert im Vordergrund steht. Die Entscheidung dürfte auch in anderen Branchen für Diskussionen sorgen, in denen die Grenze zwischen Design und Kunst relevant ist.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass nicht jedes Design auch Kunst ist. Für den Urheberrechtsschutz von Gebrauchsgegenständen ist eine ausreichende künstlerische Gestaltungshöhe erforderlich, die über die reine Funktionalität hinausgeht. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich nachhaltig prägen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 18/24