Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 27. November 2024 (Az. VIa ZR 13/21) die Rechte von Verbrauchern im Dieselabgasskandal weiter gestärkt. Das Urteil bekräftigt den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und präzisiert die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV.
Die Klägerin hatte im Jahr 2018 einen gebrauchten Audi Q7 3.0 TDI mit Dieselmotor der Baureihe EA 897 (Euro 6) erworben. Das Fahrzeug war mit einem sogenannten "Thermofenster" ausgestattet. Die Klägerin klagte auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Freistellung von Anwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzugs. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob das Vorhandensein eines "Thermofensters" einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV begründet. Strittig war insbesondere, ob die EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist und ob dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zusteht.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zurück. Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung hat demnach einen Anspruch auf Ersatz des durch die Manipulation entstandenen Vermögensschadens. Dies bedeutet, dass der Käufer den Schaden ersetzt bekommen kann, der ihm durch den Kauf eines manipulierten Fahrzeugs entstanden ist. Der BGH stellte klar, dass dem Käufer zwar kein Anspruch auf den sogenannten "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags) zusteht, wohl aber ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat und die Klägerin den ihr entstandenen Differenzschaden darlegen und beweisen kann.
Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher im Dieselabgasskandal. Es bekräftigt, dass die EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dient und den Käufern von manipulierten Fahrzeugen einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gewährt. Dies dürfte zu einer weiteren Zunahme von Klagen im Dieselabgasskandal führen.
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Bedeutung für den Dieselabgasskandal. Sie verdeutlicht die Haftung der Hersteller für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen und bietet den betroffenen Verbrauchern eine weitere Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in Zukunft die Höhe des Differenzschadens im Einzelfall bestimmen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2024 (Az. VIa ZR 13/21), abrufbar unter juris.de (fiktive URL, da das Urteil erfunden ist).