Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2024 (Az. VIa ZR 206/21) eröffnet Käufern von Dieselfahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen neue Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Rechtsprechung im Bereich des Dieselskandals. Es stärkt die Position der Käufer und verdeutlicht, dass auch ohne amtlichen Rückruf Schadensersatzansprüche bestehen können.
Der Kläger erwarb im November 2013 einen gebrauchten Mercedes GLK 350 CDI mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642. Im Januar 2020 verkaufte er das Fahrzeug. Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz, da das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Hersteller für den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung haftet, obwohl kein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet wurde. Das Berufungsgericht vernegte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
Der BGH bestätigte die Ablehnung der Haftung aus §§ 826, 31 BGB. Er hob jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen) nicht geprüft hatte. Der BGH stellte klar, dass diese Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen und den Käufer vor Vermögenseinbußen durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung schützen.
Der BGH betonte, dass dem Kläger zwar kein Anspruch auf den sogenannten "großen Schadensersatz" zustehe, jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung) möglich sei.
Das Urteil des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung im Dieselskandal. Es eröffnet Käufern manipulierter Fahrzeuge neue Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, auch wenn kein amtlicher Rückruf vorliegt. Die Gerichte müssen nun prüfen, ob ein Differenzschaden entstanden ist.
Das BGH-Urteil vom 10. Dezember 2024 stärkt die Rechte der Käufer manipulierter Dieselfahrzeuge. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den weiteren Verfahren die Berechnung des Differenzschadens handhaben werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2024, Az. VIa ZR 206/21