Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 12. März 2025 (Az. VIa ZR 1608/22) die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Die Entscheidung hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Fall betrifft einen Kläger, der Schadensersatz für ein Wohnmobil mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor fordert.
Hintergrund des Falls
Der Kläger erwarb im September 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil, dessen Basisfahrzeug, ein Fiat Ducato, von der Beklagten hergestellt wurde. Der Motor des Fahrzeugs (2,3 l Diesel, Euro 5) verfügte über eine EG-Typgenehmigung, die vom italienischen Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (MIT) erteilt worden war. Der Kläger argumentiert, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen enthält und fordert Schadensersatz. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Rechtliche Fragen
Zentraler Punkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte für den Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen haftet. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung sowohl nach § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verstoß gegen Schutzgesetze). Der BGH hingegen stellte klar, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind und den Käufer vor Vermögenseinbußen durch unzulässige Abschalteinrichtungen schützen.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 237, 245), wonach § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze darstellen. Der BGH stellte klar, dass dem Kläger zwar kein Anspruch auf sogenannten "großen Schadensersatz" (Rückabwicklung des Kaufvertrags) zusteht, jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (Wertminderung des Fahrzeugs durch die Abschalteinrichtung) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehen kann.
Auswirkungen
Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, Differenzschaden geltend zu machen, auch wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht möglich ist. Die Entscheidung dürfte weitere Klagen von geschädigten Käufern nach sich ziehen.
Schlussfolgerung
Der BGH bekräftigt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung zu unzulässigen Abschalteinrichtungen und bietet Käufern einen weiteren Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren entscheiden wird und welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Automobilindustrie und die Rechtsprechung haben wird.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 12.03.2025, Az. VIa ZR 1608/22 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)