Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VIa ZR 51/22) hat die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auf und verwies die Sache zurück, da das OLG die Haftung des Herstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht ausreichend geprüft hatte.
Der Kläger erwarb im August 2015 einen gebrauchten Mercedes-Benz C 250 CDI T-Modell mit Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) vom Hersteller. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals verlangte der Kläger Schadensersatz, zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zusteht. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Es sah die EG-FGV-Bestimmungen nicht als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an.
Der BGH hob das Urteil des OLG auf. Er bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21), wonach § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und die Interessen des Käufers schützen. Dem Kläger könne ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zustehen, d.h. der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Berufungsgericht habe dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, diesen Schaden darzulegen und zu den Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Herstellers Feststellungen zu treffen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern, die durch unzulässige Abschalteinrichtungen geschädigt wurden. Es verdeutlicht, dass die EG-FGV-Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind und Käufern einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens ermöglichen. Die Entscheidung dürfte weitere Klagen von geschädigten Käufern nach sich ziehen.
Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung zu unzulässigen Abschalteinrichtungen präzisiert und die Rechte der Käufer gestärkt. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im weiteren Verfahren die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung des Herstellers feststellen wird. Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Automobilindustrie und die Rechtsprechung in diesem Bereich haben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2025 - VIa ZR 51/22 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BGH)