Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Rechte von Käufern von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen gestärkt. Das Urteil vom 27. November 2024 (Az. VIa ZR 551/22) hebt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verweist die Sache zurück. Der Fall betrifft die Haftung eines Automobilherstellers für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug.
Der Kläger erwarb im Februar 2016 ein gebrauchtes Fahrzeug eines namhaften deutschen Herstellers, welches mit einem Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet war. Er klagte gegen den Hersteller auf Schadensersatz, da das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthielt. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zusteht. Das Berufungsgericht verneinte beides. Insbesondere sah es das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht als vom Schutzbereich der EG-FGV umfasst an.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Er bestätigte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz nicht besteht. Der BGH stellte jedoch klar, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann. Die EG-FGV sei als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und schütze das Interesse des Käufers, keine Vermögenseinbuße durch den Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu erleiden. Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht geprüft hatte, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern betroffener Fahrzeuge. Es eröffnet ihnen die Möglichkeit, einen Differenzschaden geltend zu machen, wenn ihr Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der EG-FGV als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und präzisiert die Haftung von Automobilherstellern in solchen Fällen.
Das BGH-Urteil vom 27. November 2024 (Az. VIa ZR 551/22) stellt einen wichtigen Schritt im Kampf gegen unzulässige Abschalteinrichtungen dar. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht im wiedereröffneten Verfahren entscheiden wird. Das Urteil dürfte jedoch erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich haben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2024 (Az. VIa ZR 551/22)