Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2024 (1 StR 433/24) die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Traunstein in einem Betrugsfall geändert. Der BGH reduzierte den einzuziehenden Wertersatzbetrag erheblich.
Das Landgericht Traunstein hatte den Angeklagten wegen Betrugs in 20 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 429.500 Euro angeordnet. Das Landgericht ging davon aus, dass der Angeklagte die betrügerisch erlangten Gelder entweder verbraucht oder mit anderem Bargeld vermischt hatte.
Die Revision des Angeklagten rügte die Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Einziehungsentscheidung. Der BGH stellte zwei wesentliche Fehler fest:
Der BGH änderte die Einziehungsentscheidung des Landgerichts und reduzierte den einzuziehenden Betrag auf 163.600 Euro. Die Begründung des BGH stützt sich auf folgende Punkte:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Tatsachenfeststellung und der Berücksichtigung aller relevanten Umstände bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Sie unterstreicht auch die Relevanz der Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung außergerichtlicher Einziehungen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Einziehungsentscheidung des Landgerichts korrigiert und den einzuziehenden Betrag deutlich reduziert. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Einziehung von Taterträgen und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Faktoren durch die Gerichte.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 433/24