Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 das Ruhen des Verfahrens in einem Zivilrechtsstreit beschlossen. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anwendung von § 251 ZPO und die Voraussetzungen für die Anordnung der Verfahrensruhe.
Der Fall betrifft ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH (II ZR 23/23). Vorangegangen waren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (I-8 U 153/21) und des Landgerichts Bielefeld (5 O 230/20). Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Am 10. März 2025 beantragte der Beklagte das Ruhen des Verfahrens. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stimmten dem Antrag noch am selben Tag zu.
Kernfrage des Beschlusses ist die Auslegung und Anwendung von § 251 Satz 1 ZPO. Hiernach kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und Vergleichsverhandlungen schweben oder sonstige wichtige Gründe die Anordnung zweckmäßig erscheinen lassen.
Ein weiterer Punkt ist die Frage des Anwaltszwangs im Zusammenhang mit der Ruhensanordnung gemäß § 78 ZPO. Im Gegensatz zur Aussetzung des Verfahrens nach § 248 Abs. 1 ZPO ist eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle für die Ruhensanordnung nicht ausreichend. Es bedarf entweder der Anträge beider Parteien oder des Antrags einer Partei mit Zustimmung der Gegenseite. Diese Zustimmung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.
Der BGH ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Die Voraussetzungen des § 251 Satz 1 ZPO waren erfüllt. Der Beklagte hatte den Antrag gestellt und der Kläger hatte zugestimmt. Die schwebenden Vergleichsverhandlungen begründeten die Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung.
Der BGH stellte klar, dass der Antrag auf Ruhen des Verfahrens im Anwaltsprozess dem Anwaltszwang unterliegt. Die Zustimmung des Gegners hingegen unterliegt diesem nicht.
Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Anwendung des § 251 ZPO. Er verdeutlicht die Bedeutung von Parteiübereinstimmung und Zweckmäßigkeit für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Die Klarstellung zum Anwaltszwang im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Ruhensanordnung trägt zur Rechtssicherheit bei.
Der Beschluss des BGH liefert eine prägnante Darstellung der Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO. Er unterstreicht die Bedeutung der Parteiautonomie und die flexible Handhabung des Verfahrensablaufs im Interesse einer gütlichen Einigung.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2025 - II ZR 23/23 (ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:110325BIIZR23.23.0)