Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag eines Verurteilten auf Bestimmung des zuständigen Gerichts im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung abgelehnt. Der Fall verdeutlicht die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO und die Zuständigkeiten im Strafvollzug.
Sachverhalt: Der Verurteilte verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim. Er wendet sich gegen die Vollstreckung der Strafe und beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts für seine Einwendungen durch den BGH.
Rechtliche Fragen: Kernfrage des Falls ist, ob die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 13a StPO vorliegen. Dieser Paragraph ermöglicht dem BGH die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn im Geltungsbereich der Strafprozessordnung Unklarheit über die Zuständigkeit besteht.
Entscheidung und Begründung: Der BGH lehnte den Antrag des Verurteilten ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine Unklarheit über die Zuständigkeit bestehe. Für Entscheidungen nach § 462a Abs. 1 StPO sowie für vollzugsrechtliche Angelegenheiten gemäß § 110 StVollzG sei das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – zuständig. Daher sei eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO nicht erforderlich.
Auswirkungen: Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Zuständigkeit im Strafvollzug und verdeutlicht die engen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 13a StPO. Der Fall unterstreicht, dass eine solche Bestimmung nur in Ausnahmefällen greift, wenn tatsächlich Unklarheit über die Zuständigkeit besteht.
Schlussfolgerung: Der BGH hat klargestellt, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – gegeben ist und somit kein Bedarf für eine Gerichtsstandbestimmung besteht. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Strafvollzug.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2024 – 2 ARs 306/24