Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Antrag eines Angeklagten auf Entpflichtung seines Pflichtverteidigers abgelehnt. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für einen Verteidigerwechsel im laufenden Verfahren.
Das Landgericht Freiburg im Breisgau verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Gegen dieses Urteil legte der im Ermittlungsverfahren bestellte Pflichtverteidiger Revision ein. Anschließend beantragte der Angeklagte die Entpflichtung seines Verteidigers.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für eine Entpflichtung des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO vorlagen. Hierbei geht es um die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger endgültig zerstört ist oder sonstige Gründe einer angemessenen Verteidigung entgegenstehen.
Der BGH lehnte den Antrag des Angeklagten ab. Die Richter stellten fest, dass der Angeklagte eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Pflichtverteidiger nicht glaubhaft gemacht habe. Die vom Angeklagten vorgebrachten pauschalen Vorwürfe seien weder näher ausgeführt noch belegt worden. Der BGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach solche pauschalen Vorwürfe keine Entpflichtung rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6). Auch sonstige Gründe, die einer angemessenen Verteidigung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung eines stabilen Verteidigerverhältnisses im Strafverfahren. Ein Wechsel des Verteidigers im laufenden Verfahren ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, um die Kontinuität und Effektivität der Verteidigung zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht auch die Notwendigkeit für Angeklagte, konkrete und begründete Einwände gegen ihren Verteidiger vorzubringen, um eine Entpflichtung zu erreichen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die hohen Anforderungen an die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers bestätigt. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus, um einen Verteidigerwechsel zu rechtfertigen. Es bleibt abzuwarten, ob der Angeklagte weitere Schritte unternehmen wird. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 1 StR 534/24