Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 vorgelegt. Im Mittelpunkt steht die erforderliche Grundstückbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis für die Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch, wenn sich das Grundstück in einem anderen Mitgliedstaat befindet.
Der Fall betrifft ein Erbfall, in dem ein Grundstück zum Nachlass gehört, das sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde des Europäischen Nachlasszeugnisses befindet. Der Erbe beantragt die Aufnahme der für die Grundbucheintragung notwendigen Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis. Nach dem Recht des Belegenheitsstaats wäre die Eintragung im Grundbuch nur möglich, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält.
Der BGH möchte vom EuGH klären, ob Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 so auszulegen ist, dass das Europäische Nachlasszeugnis die vom Belegenheitsstaat geforderten Angaben enthalten muss, wenn der Erbe dies beantragt und die Eintragung sonst nicht möglich wäre. Weiterhin fragt der BGH, ob für die Beantwortung dieser Frage relevant ist, ob der Erbübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Schließlich möchte der BGH wissen, ob es relevant ist, ob die Grundbucheintragung auch durch Vorlage weiterer Dokumente neben dem Europäischen Nachlasszeugnis erreicht werden kann.
Der BGH hat noch keine Entscheidung getroffen, sondern hat dem EuGH die oben genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich für die weitere Behandlung des Falls durch den BGH sein und weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Anwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses haben.
Die Entscheidung des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, welche Anforderungen an die Grundstückbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis zu stellen sind. Dies ist insbesondere für grenzüberschreitende Erbfälle von Bedeutung und wird die Praxis der Grundbuchämter und der Gerichte in den Mitgliedstaaten beeinflussen. Die Entscheidung wird auch Auswirkungen auf die Beratungspraxis von Notaren und Rechtsanwälten haben.
Die Vorabentscheidungsfragen des BGH verdeutlichen die praktischen Herausforderungen bei der Anwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Zusammenhang mit Grundstücken im Ausland. Die Entscheidung des EuGH wird für die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung von großer Bedeutung sein. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die vorgelegten Fragen beantworten wird.