Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 11. November 2024 die Berufung eines Beklagten in einem Notarsachenverfahren zugelassen. Der Fall betrifft die Frage, ob ein Notar durch sein Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Die Entscheidung des BGH hat potenzielle Auswirkungen auf die Auslegung der Dienstpflichten von Notaren.
Der Kläger warf dem beklagten Notar eine Dienstpflichtverletzung vor, die sich auf dessen Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht Gera bezog. Das Thüringer Oberlandesgericht hatte in erster Instanz entschieden, dass dem Kläger keine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen sei. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob das Verhalten des beklagten Notars als Zeuge vor dem Landgericht Gera eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 111d Satz 2 BNotO darstellt. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts ernstliche Zweifel aufwirft.
Der BGH hat die Berufung des Beklagten zugelassen. Die Begründung liegt in der Existenz ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Der BGH sah die Notwendigkeit, die Frage der Dienstpflichtverletzung des Notars erneut zu prüfen. Das Verfahren wird nun als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der Dienstpflichten von Notaren, insbesondere auch in ihrer Rolle als Zeugen vor Gericht. Die endgültige Klärung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, wird Auswirkungen auf die zukünftige Beurteilung ähnlicher Fälle haben.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Weichen für eine erneute Prüfung der Dienstpflichtverletzung des Notars gestellt. Das weitere Verfahren wird zeigen, wie der BGH die Pflichten eines Notars als Zeuge vor Gericht auslegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2024, Az.: NotSt (Brfg) 1/24, juris.bundesgerichtshof.de (fiktive URL, da im Original keine URL angegeben ist)