Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 3 StR 532/24) die Aufrechterhaltung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Aufrechterhaltung einer solchen Maßregel bei Zäsurwirkung einer Vorverurteilung.
Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten, darunter Erpressung, gefährliche Körperverletzung und besonders schwerer räuberischer Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die im Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. Februar 2023 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Zusätzlich ordnete das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen die Aufrechterhaltung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt. Kernfrage war, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB bzw. § 64 StGB vorlagen.
Der BGH hob den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf. Die Richter stellten fest, dass § 55 Abs. 2 StGB nicht anwendbar sei, da die abgeurteilten Taten aufgrund der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung (Amtsgericht Bad Sobernheim vom 18. Januar 2022) nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung unterlagen, die zur Anordnung der Maßregel geführt hatte. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 StGB sei in solchen Fällen ausgeschlossen.
Auch eine erneute Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB kam laut BGH nicht in Betracht, da das Landgericht die Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB tragfähig verneint hatte.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Zäsurwirkung im Strafrecht und deren Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung von Maßregeln. Sie unterstreicht, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht aufrechterhalten werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB aufgrund einer Zäsurwirkung nicht erfüllt sind und auch die Voraussetzungen für eine neue Anordnung nach § 64 StGB fehlen.
Der Beschluss des BGH bietet Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Grenzen der Aufrechterhaltung von Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt bei Vorliegen einer Zäsurwirkung. Die Entscheidung ist relevant für die Praxis der Strafgerichte und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der anwendbaren Rechtsgrundlagen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 3 StR 532/24), abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:210125B3STR532.24.0