Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einem Angeklagten in einem Betäubungsmittelverfahren Wiedereinsetzung in den Stand gewährt, nachdem die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden war. Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung.
Das Landgericht Bückeburg verurteilte den Angeklagten wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 19. August 2024 verkündet. Die Frist zur Einlegung der Revision wurde jedoch versäumt, da eine Kanzleiangestellte des Verteidigers die bereits gefertigte Revisionsschrift versehentlich nicht zum Versand eingestellt hatte. Der Verteidiger stellte daraufhin am 29. August 2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen. Hierzu musste geprüft werden, ob dem Angeklagten an der Versäumung der Frist ein Verschulden trifft und ob die versäumte Handlung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde.
Ein weiterer Punkt war die Frage nach dem Beginn der Revisionsbegründungsfrist und die damit verbundene Notwendigkeit einer wirksamen Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Der BGH gewährte dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte kein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Das Versäumnis der Kanzleiangestellten sei dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Zudem wurde die Revisionseinlegung fristgerecht nachgeholt. Der BGH stellte außerdem fest, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht begonnen hatte, da eine wirksame Zustellung des Urteils an das Landgericht fehlte. Die Dokumentation der Zustellungsanordnung sei aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Fristwahrung im Strafverfahren. Sie zeigt auch, dass die Wiedereinsetzung ein wichtiges Instrument ist, um die Rechte der Angeklagten zu schützen, wenn die Fristversäumung unverschuldet geschah. Der Beschluss bekräftigt zudem die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation der Zustellung, um den Beginn der Revisionsbegründungsfrist zweifelsfrei festzustellen.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die komplexen Anforderungen an die Fristwahrung im Strafprozess und die Bedeutung der Wiedereinsetzung als Rechtsbehelf. Die Entscheidung betont die Verantwortung der Verteidiger für die Einhaltung der Fristen und die Notwendigkeit einer lückenlosen Dokumentation im Verfahren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zur Dokumentation der Zustellung in Zukunft entwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2024 - 6 StR 596/24