Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 29. Oktober 2024 (Az. 3 StR 463/24) das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25. Juli 2024 teilweise aufgehoben. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte.
Der Angeklagte wurde im ersten Rechtsgang vom Landgericht Amberg wegen Volksverhetzung, Beleidigung und Verbreitung jugendpornographischer Inhalte verurteilt. Nach erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten.
Der BGH hatte im vorliegenden Fall über die Rechtmäßigkeit des Urteils des Landgerichts Amberg zu entscheiden. Die Revision des Angeklagten rügte die Verletzung materiellen Rechts im Strafausspruch.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Amberg teilweise auf. Der Schuldspruch wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte blieb bestehen. Der Strafausspruch wies jedoch Fehler auf:
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Dort muss eine Einzelstrafe für den Fall C.6. festgesetzt und die Gesamtstrafe neu berechnet werden.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Strafausspruchs, insbesondere bei komplexen Verfahren mit mehreren Anklagepunkten. Fehler bei der Festsetzung von Einzelstrafen und der Gesamtstrafe können zur Aufhebung des Urteils führen.
Der BGH hat in diesem Fall die Bedeutung der korrekten Anwendung der Strafzumessungsregeln unterstrichen. Das Landgericht muss im dritten Rechtsgang die Einzelstrafe für den Fall C.6. festsetzen und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der bestehenden Einzelstrafen neu bemessen. Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Strafzumessung.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 3 StR 463/24