Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31. Oktober 2024 in einem Beschluss (Az. StB 21/24) wichtige Klarstellungen zur Strafbarkeit der Unterstützung krimineller Vereinigungen und zum Anwendungsbereich des Bereitstellungsverbots von Embargoverordnungen getroffen. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen strafbarer Unterstützung und erlaubter humanitärer Hilfe.
Der zugrundeliegende Sachverhalt wird im Beschluss des BGH nicht detailliert dargestellt. Es ging offenbar um finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied einer Vereinigung, die als kriminell oder terroristisch eingestuft wurde. Zusätzlich spielte eine unionsrechtliche Embargoverordnung eine Rolle.
Der BGH hatte sich mit zwei zentralen Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass in eng umgrenzten Ausnahmefällen finanzielle Zuwendungen eines Außenstehenden an ein Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung nicht strafbar sein können, selbst wenn sie dessen Beteiligung fördern. Dies sei der Fall, wenn die Zuwendungen einem anderen Zweck dienten und nicht die Unterstützung der Vereinigung bezwecken.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass auch bei Zuwiderhandlungen gegen das Bereitstellungsverbot einer unionsrechtlichen Embargoverordnung ein eng begrenzter straffreier Raum für neutrale humanitäre Hilfe besteht.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Auslegung der §§ 129, 129a StGB und des Anwendungsbereichs von Embargoverordnungen. Sie schafft mehr Rechtssicherheit für humanitäre Organisationen und Einzelpersonen, die in Krisengebieten tätig sind. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Unterstützung und erlaubter humanitärer Hilfe bleibt jedoch eine schwierige Aufgabe im Einzelfall.
Der Beschluss des BGH vom 31.10.2024 liefert wichtige Orientierungspunkte für die Beurteilung von finanziellen Zuwendungen im Kontext krimineller Vereinigungen und Embargoverordnungen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung humanitärer Hilfe und schafft einen eng begrenzten Raum für deren Durchführung, selbst in schwierigen rechtlichen Konstellationen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Grundsätze in zukünftigen Fällen anwenden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2024, Az. StB 21/24 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2024:311024BSTB21.24.0)