Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Dezember 2024 eine Entscheidung zur Unterhaltungspflicht bei Dienstbarkeiten getroffen (Az. V ZR 80/24). Der Fall betrifft die Frage, ob ein Dienstbarkeitsberechtigter auch dann zur Unterhaltung einer Anlage verpflichtet ist, wenn der Eigentümer diese mitbenutzt. Die Entscheidung klärt einen wichtigen Aspekt des § 1020 Satz 2 BGB und bestätigt die bestehende Senatsrechtsprechung.
Die Kläger verlangten vom Beklagten die Herstellung eines "bautechnisch fachgerechten Weges", der der Ausübung ihrer Dienstbarkeit diente. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Az. 8 U 1046/23) lehnte den Anspruch der Kläger ab. Es argumentierte, der Begriff des "Haltens" im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB setze voraus, dass dem Dienstbarkeitsberechtigten die ausschließliche Befugnis zur Benutzung der Anlage zustehe. Darüber hinaus stellte das Berufungsgericht fest, dass die Kläger nicht nur die Unterhaltung, sondern die Herstellung eines anderen Weges verlangten, als zuvor vorhanden war.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Mitbenutzung einer Anlage durch den Eigentümer die Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 1020 Satz 2 BGB ausschließt. Weiterhin spielte die Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Herstellung einer neuen Anlage eine Rolle.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurück. Er bestätigte zwar, dass das Berufungsgericht die Senatsrechtsprechung zur Auslegung des § 1020 Satz 2 BGB nicht korrekt angewendet hatte. Der BGH bekräftigte seine frühere Rechtsprechung, wonach die Mitbenutzung durch den Eigentümer die Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten nicht ausschließt (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 und Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05). Der Fehler des Berufungsgerichts war jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auch mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie die Herstellung eines neuen, andersartigen Weges verlangten. Diese selbstständig tragende Begründung machte eine Entscheidung des BGH zu den aufgeworfenen Grundsatzfragen entbehrlich.
Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Unterhaltungspflicht bei Dienstbarkeiten. Sie verdeutlicht, dass die Mitbenutzung einer Anlage durch den Eigentümer die Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten zur Unterhaltung nicht entfallen lässt. Der Fall unterstreicht auch die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Unterhaltung und Herstellung einer neuen Anlage im Kontext von § 1020 Satz 2 BGB.
Die Entscheidung des BGH bietet Klarheit hinsichtlich der Unterhaltungspflicht bei Dienstbarkeiten. Sie verdeutlicht die Reichweite des § 1020 Satz 2 BGB und bestätigt, dass die Mitbenutzung durch den Eigentümer die Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten nicht ausschließt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - V ZR 80/24