Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 5 StR 549/24) eine wichtige Entscheidung zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB getroffen. Der Fall betrifft die Verurteilung zweier Angeklagter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl.
Das Landgericht Flensburg hatte die beiden Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt. Die Angeklagten hatten aus einer Wohnung unter anderem Kokain, Amphetamin und Heroin entwendet. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte A. regelmäßig Betäubungsmittel konsumierte und die Tat zumindest auch aufgrund dieser Konsumgewohnheit begangen hatte. Es ging von einer möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A. aus. Trotzdem lehnte es die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab, da es an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehle, weil der Angeklagte keine Therapiebereitschaft gezeigt und eine ambulante Therapie bevorzugt habe.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob das Landgericht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu Recht abgelehnt hat. Hierbei spielte insbesondere die Frage des Therapiewillens des Angeklagten und die Erfolgsaussicht einer Therapie eine Rolle. Weiterhin war zu klären, ob die vom Angeklagten präferierte ambulante Therapie eine Alternative zur Unterbringung darstellt.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Flensburg auf, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die Ablehnung der Unterbringung unzureichend begründet hatte. Die bloße Äußerung des Angeklagten, eine ambulante Therapie zu bevorzugen, rechtfertige nicht die Annahme fehlender Therapiebereitschaft. Der Angeklagte habe kein Wahlrecht zwischen ambulanter Therapie und Unterbringung, da die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgeht. Der BGH betonte, dass für die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB tatsächliche Anhaltspunkte für einen hinreichenden Therapieerfolg vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall sei die Frage des Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht ausreichend geprüft worden. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung der Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Sie betont die Bedeutung der Prüfung des Hangs im Sinne des § 64 StGB und stellt klar, dass die Präferenz des Angeklagten für eine ambulante Therapie keine ausreichende Begründung für die Ablehnung der Unterbringung darstellt.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise zur Anwendung des § 64 StGB. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht in der erneuten Verhandlung die Frage der Unterbringung des Angeklagten beurteilen wird. Die erneute Verhandlung muss unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2024 - 5 StR 549/24