Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.01.2025 eine wichtige Entscheidung (Az.: 3 StR 340/24) zu Verfahrensbeschränkungen und Verstößen gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche getroffen. Diese Entscheidung klärt die Umdeutung irrtümlich angewendeter Verfahrensbeschränkungen und die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich. Der Fall hat erhebliche Bedeutung für die deutsche Strafrechtspraxis.
Der Fall betrifft ein Strafverfahren, das vom Landgericht (LG) Osnabrück geführt wurde (Az.: 10 KLs 10/23). Die Details des zugrundeliegenden Sachverhalts sind im Beschluss des BGH anonymisiert. Aus dem Kontext geht hervor, dass es um einen Verstoß gegen einen gerichtlich bestätigten Vergleich nach § 214a Satz 1 FamFG ging, der im Strafverfahren nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG geahndet werden sollte. Weiterhin hatte das LG Osnabrück offenbar irrtümlich Verfahrensbeschränkungen nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommen.
Der BGH hatte sich mit zwei zentralen Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass irrtümlich nach § 154 StPO statt nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkungen in Entscheidungen nach § 154a StPO umzudeuten sind, wenn dies dem tatsächlich Gewollten und rechtlich Zulässigen entspricht.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich voraussetzt, dass das erkennende Gericht im Strafverfahren die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses eigenständig und unabhängig vom Familiengericht prüft und bejaht. Diese Prüfung und ihr Ergebnis müssen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis der Strafgerichte. Sie präzisiert die Anforderungen an die Umdeutung von Verfahrensbeschränkungen und die Prüfung gerichtlich bestätigter Vergleiche im Strafverfahren. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und sorgt für eine einheitliche Anwendung der relevanten Vorschriften.
Der Beschluss des BGH vom 09.01.2025 liefert wichtige Klarstellungen zu den Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG und zur Umdeutung von Verfahrensbeschränkungen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung der Rechtmäßigkeit gerichtlich bestätigter Vergleiche durch die Strafgerichte. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2025, Az.: 3 StR 340/24