Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. 6 StR 629/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung bestätigt, jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung aufgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Tateinheit bei Vergewaltigung, wenn die Bedrohung als Tatmittel eingesetzt wird.
Der Angeklagte und die Geschädigte führten eine On-Off-Beziehung. Nach einem gemeinsamen Partybesuch kam es in der Wohnung der Geschädigten zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Später forderte der Angeklagte die Geschädigte zu weiterem Geschlechtsverkehr auf. Als sie dies verweigerte, griff er sie an, zerrte sie ins Bett, schlug sie und drückte ihr Hand und Kissen auf Mund und Nase, sodass sie keine Luft bekam. Er drohte ihr mit dem Tod, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Aus Todesangst gab die Geschädigte ihren Widerstand auf, und der Angeklagte vollzog den Geschlechtsverkehr.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Bedrohung neben der Vergewaltigung als eigenständiges Delikt zu bestrafen ist oder hinter dieser zurücktritt. Es ging um die Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit.
Der BGH hob die Verurteilung wegen Bedrohung auf. Begründet wurde dies damit, dass die Bedrohung in diesem Fall als Tatmittel zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs diente und somit hinter dem Tatbestand der Vergewaltigung zurücktritt. Eine separate Bestrafung wegen Bedrohung komme nur in Betracht, wenn die Drohung einem anderen Zweck als der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte. Da dies hier nicht der Fall war, entfiel die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Tateinheit von Vergewaltigung und Bedrohung. Sie verdeutlicht, dass eine separate Bestrafung wegen Bedrohung nur dann in Frage kommt, wenn die Drohung über die Erzwingung der sexuellen Handlung hinausgeht und einen anderen Zweck verfolgt.
Der BGH hat die rechtlichen Grenzen der Tateinheit bei Vergewaltigung klargestellt. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgung und -zumessung in vergleichbaren Fällen. Obwohl die Verurteilung wegen Bedrohung entfiel, blieb das Strafmaß unberührt, da der BGH davon ausging, dass die Drohung als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024, Az. 6 StR 629/24 (via Datenbank der deutschen Rechtsprechung)