Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 11.12.2024 (Az. 3 StR 334/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Besitzes und Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften präzisiert. Die Entscheidung klärt die Frage der Tateinheit dieser Delikte und hat Auswirkungen auf die Strafzumessung in solchen Fällen.
Das Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten wegen des Unternehmens der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen und ihres Besitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte hatte kinderpornografisches Material mehrfach unter verschiedenen Dateibezeichnungen gespeichert und identische Dateien des Videos an verschiedene Empfänger versendet.
Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Besitz der kinderpornografischen Schriften neben der Drittbesitzverschaffung als selbständiges Delikt zu werten ist oder ob Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt. Weiterhin stellte sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Strafzumessung.
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts. Er stellte fest, dass der Besitz der kinderpornografischen Schriften nicht neben den Drittbesitzverschaffungen steht, sondern tateinheitlich mit diesen zusammentrifft. Begründet wurde dies damit, dass der Besitz der Schriften zwar grundsätzlich durch die Tathandlung der Verbreitung verdrängt wird, dies aber nur für den Zeitraum der Zugänglichmachung und die zugänglich gemachten Dateien gilt. Da der Angeklagte darüber hinaus weitere Dateien besaß, liegt ein einheitlicher Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB vor. Dieser Besitz steht in Tateinheit mit den einzelnen Drittbesitzverschaffungen, da er diesen zeitlich vorausging und nachfolgte. Die Einzelfreiheitsstrafe für den Besitz wurde daher aufgehoben.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Rechtsprechung zur Tateinheit von Besitz und Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften. Sie verdeutlicht, dass ein über die Verbreitung hinausgehender Besitz als eigenständiger Verstoß gegen § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB zu werten ist, der jedoch mit den Drittbesitzverschaffungen tateinheitlich zusammentrifft. Dies hat Auswirkungen auf die Strafzumessung und kann zu einer Reduzierung der Gesamtstrafe führen.
Der Beschluss des BGH liefert eine wichtige Klarstellung zur Tateinheit von Besitz und Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2024, Az. 3 StR 334/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).