Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 4 StR 444/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und Nötigung aufgehoben. Die Entscheidung verdeutlicht die Subsidiarität des Tatbestands der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB.
Der Angeklagte lieh sich von dem Geschädigten ein Smartphone aus, um es als Taschenlampe zu benutzen. Kurz darauf hielt er den Geschädigten fest, steckte das Smartphone ein und forderte unter Vorhalt eines Messers Bargeld für dessen Rückgabe. Als der Geschädigte kein Bargeld bei sich hatte, verlangte der Angeklagte die PIN des Smartphones, um es nach Freischaltung verkaufen zu können. Nachdem der Geschädigte die PIN genannt hatte, ließ der Angeklagte ihn frei.
Das Landgericht wertete das Fordern des Bargeldes als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung und das Fordern der PIN als Nötigung und Unterschlagung. Der BGH bestätigte die Wertung des Landgerichts hinsichtlich der versuchten räuberischen Erpressung und der Nötigung. Die Verurteilung wegen Unterschlagung hob der BGH jedoch auf. Gemäß § 246 Abs. 1 StGB tritt die Unterschlagung zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Dies war hier der Fall, da die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung mit einer höheren Strafe bedroht ist als die Unterschlagung.
Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend und hob die Verurteilung wegen Unterschlagung auf. Die Änderung des Schuldspruchs hatte jedoch keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Der BGH argumentierte, dass das Landgericht auch bei anderer Beurteilung der Konkurrenzen nicht zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, da die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB und verdeutlicht deren Anwendung im Kontext von Raubdelikten. Sie unterstreicht, dass bei Tateinheit von Unterschlagung mit schwereren Delikten, die sich auf dieselbe Sache beziehen, die Unterschlagung als subsidiärer Tatbestand zurücktritt.
Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Anwendung des § 246 Abs. 1 StGB und trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Vermögensdelikte bei. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung weitere Auswirkungen auf die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen haben wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 4 StR 444/24