Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 3 StR 305/24) eine wichtige Klarstellung zur Strafzumessung bei Drogendelikten getroffen. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Osnabrück auf, da dieses die vollständige Sicherstellung der Drogen bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit bewaffneter Einfuhr von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil bezog sich auf einen vorangegangenen Prozess vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 10 KLs 3/24 vom 15. April 2024).
Der zentrale Punkt der Revision des Angeklagten betraf die Frage, ob die Sicherstellung der Drogen einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO sind bestimmende Strafzumessungsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der BGH bestätigte die Schuldsprüche des Landgerichts, hob jedoch den Strafausspruch auf. Die Richter stellten fest, dass die Sicherstellung der Drogen, die somit nicht in den Verkehr gelangten, einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt. Das Landgericht habe diesen Aspekt nicht ausreichend gewürdigt. Der BGH argumentierte, dass durch die Sicherstellung die von den Drogen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit entfalle, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. Der BGH verwies dabei auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 3 StR 217/23, StV 2024, 427 Rn. 15 mwN). Der Fall wurde zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln als strafmildernden Faktor. Sie verdeutlicht, dass Gerichte diesen Umstand bei der Strafzumessung in Drogendelikten zwingend berücksichtigen müssen. Die Entscheidung dürfte somit Auswirkungen auf zukünftige Urteile in vergleichbaren Fällen haben.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen und umfassenden Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe in Drogendelikten. Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln und die damit verbundene Verhinderung des Inverkehrbringens sind als wesentlicher strafmildernder Faktor zu berücksichtigen. Die Neuverhandlung des Falls durch das Landgericht wird zeigen, wie diese Grundsätze konkret umgesetzt werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 3 StR 305/24)