Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 2 StR 316/24) eine wichtige Entscheidung zur Strafzumessung bei Verstößen gegen § 184b StGB (Kinderpornographie) getroffen. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen bandenmäßiger Verbreitung und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte. Die Entscheidung verdeutlicht die Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Verfahren und die Bedeutung des Prinzips der mildesten Gesetzesanwendung.
Sachverhalt
Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bandenmäßigem öffentlichen Zugänglichmachen jugendpornographischer Inhalte und Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten, sowie wegen bandenmäßigen Unternehmens des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Rechtliche Probleme
Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung war die Anwendbarkeit des geänderten § 184b Abs. 3 StGB. Das Landgericht hatte seine Entscheidung auf Grundlage der alten Fassung des § 184b Abs. 3 StGB getroffen, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsah. Nach der Verurteilung durch das Landgericht, aber vor der Entscheidung des BGH, wurde § 184b Abs. 3 StGB durch das "Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte" vom 24. Juni 2024 geändert. Die neue Fassung senkte die Mindeststrafe auf drei Monate.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.4 a) bis f) sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurück. Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Grundsatz des "lex mitior" (§ 2 Abs. 3 StGB). Da die neue Fassung des § 184b Abs. 3 StGB milder ist als die alte, musste sie im vorliegenden Fall angewendet werden. Der BGH sah die Möglichkeit, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Gesetzes niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, da es sich bei den ursprünglich verhängten Strafen um Strafen im unteren Bereich des damaligen Strafrahmens handelte. Die Aufhebung der Einzelstrafen zog die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Rückwirkungsverbots bei Strafgesetzen und die Pflicht der Gerichte, stets das mildeste Gesetz anzuwenden. Sie zeigt auch die praktischen Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Verfahren und die Notwendigkeit, die aktuelle Rechtslage bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben, in denen die alte Fassung des § 184b Abs. 3 StGB angewendet wurde.
Schlussfolgerung
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Dynamik des Strafrechts und die Notwendigkeit ständiger Anpassung an gesellschaftliche und legislative Entwicklungen. Die Entscheidung stärkt den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, indem sie sicherstellt, dass die Strafzumessung in solchen Fällen den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Quellen