Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 6. November 2024 (Az. 4 StR 436/24) eine wichtige Entscheidung zur Strafzumessung bei Besitz kinderpornografischer Inhalte getroffen. Die Entscheidung betrifft die Anwendung einer Gesetzesänderung, die nach der Verurteilung des Angeklagten in Kraft getreten ist und die Mindeststrafe für diesen Tatbestand reduziert hat.
Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen verschiedener Sexualdelikte, darunter sexueller Missbrauch von Kindern und Besitz kinderpornografischer Inhalte, verurteilt. Für den Besitz kinderpornografischer Inhalte verhängte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Nach der Urteilsverkündung trat jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Mindeststrafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte von einem Jahr auf drei Monate reduzierte.
Die zentrale Rechtsfrage in diesem Fall war, ob die nachträgliche Gesetzesänderung auf den Fall des Angeklagten anzuwenden ist und ob dies zu einer Änderung der verhängten Strafe führt. Es stellte sich die Frage nach der Anwendung des milderen Gesetzes gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO.
Der BGH hob den Teil des Urteils des Landgerichts auf, der die Strafe für den Besitz kinderpornografischer Inhalte betraf. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die neue Gesetzesfassung als milderes Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden sei. Da das Landgericht die im Urteilszeitpunkt geltende Mindeststrafe verhängt hatte, konnte der BGH nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des neuen Strafrahmens eine geringere Strafe verhängt hätte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Straf