Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 6 StR 634/24) den Schuldspruch eines Angeklagten wegen Sachbeschädigung und des Umgangs mit verbotenen Gegenständen präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen verbotener Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.
Der Angeklagte hatte eine leere Bierflasche mit Brennspiritus gefüllt, eine Lunte hineingesteckt und diese in Richtung eines Imbisses geworfen. Die Flasche traf eine Scheibe und beschädigte diese. Das Landgericht Stendal verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit „vorsätzlichem Herstellen, Besitzen und Führen eines verbotenen Gegenstands“.
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Verurteilung wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes neben dem Führen desselben rechtlich haltbar ist. Es stellte sich die Frage, ob das Führen eines verbotenen Gegenstandes den Besitz desselben im Sinne des Waffengesetzes verdrängt, wenn die Tathandlung außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums stattfindet.
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts. Die Verurteilung wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes entfiel. Der BGH begründete dies damit, dass das Führen eines verbotenen Gegenstandes außerhalb der im Waffengesetz genannten Orte den Besitz verdrängt. Da der Angeklagte den Molotowcocktail auf offener Straße führte, war eine zusätzliche Verurteilung wegen Besitzes nicht gerechtfertigt. Ein Besitz im Sinne des Waffengesetzes hätte nur vorgelegen, wenn der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auch innerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausgeübt hätte. Dafür lagen jedoch keine Feststellungen vor.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen verbotener Gegenstände im Waffengesetz. Sie präzisiert die Voraussetzungen für eine tateinheitliche Verurteilung wegen beider Delikte und trägt zur Rechtsklarheit in diesem Bereich bei.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die rechtlichen Anforderungen an die Verurteilung wegen Besitzes und Führens verbotener Gegenstände klargestellt. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die Anwendung des Waffengesetzes in vergleichbaren Fällen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 6 StR 634/24), abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.