Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 in einem Beschluss (VIII ZB 36/23) die Frage der Rechtswegzuordnung bei abgetretenem Recht aus Beherbergungsverträgen geklärt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass in solchen Fällen das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Zedenten und dem Schuldner maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist.
Eine Gemeinde klagte gegen eine Person auf Zahlung von Forderungen, die aus einem Beherbergungsvertrag zwischen einem privaten Unterkunftsbetrieb und dem Beklagten entstanden sein sollen. Die Gemeinde behauptete, die Ansprüche seien ihr vom Unterkunftsbetrieb abgetreten worden. Der Beherbergungsvertrag sei auf Vermittlung der Gemeinde zustande gekommen, um die drohende Obdachlosigkeit des Beklagten abzuwenden. Streitig war, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet war.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Klage der Gemeinde vor den Zivilgerichten zulässig war. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlung der Gemeinde im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben und die Art der Abtretungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Unterkunftsbetrieb Einfluss auf die Rechtswegzuordnung haben.
Der BGH entschied, dass es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die dem Zivilrechtsweg zugewiesen ist (§ 13 GVG). Entscheidend sei das Gepräge des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten (Unterkunftsbetrieb) und dem Schuldner (Beklagter). Dieses Rechtsverhältnis beruhe auf einem privatrechtlichen Beherbergungsvertrag. Weder die Tatsache, dass die Gemeinde in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Vermittlung des Vertrags tätig geworden ist, noch die Frage, ob die Abtretungsvereinbarung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ändere daran etwas. Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Rechtswegzuordnung bei abgetretenem Recht. Sie schafft Klarheit für ähnliche Fälle, in denen Kommunen Ansprüche aus abgetretenem Recht aus Beherbergungsverträgen geltend machen. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Bestimmung des Rechtswegs sich am ursprünglichen Schuldverhältnis orientiert und nicht an der Art der Abtretung oder den Umständen, die zur Entstehung des Schuldverhältnisses geführt haben.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Rechtswegzuordnung in Fällen abgetretener Ansprüche aus Beherbergungsverträgen klargestellt. Die Entscheidung betont die Bedeutung des ursprünglichen Schuldverhältnisses für die Bestimmung des Rechtswegs. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung auch auf andere vergleichbare Konstellationen Anwendung finden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024 - VIII ZB 36/23