Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. November 2024 (1 StR 353/24) eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs.
Das Landgericht Tübingen hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung von 28 Einzelstrafen aus einem früheren Urteil bildete das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe durch das Landgericht rechtmäßig erfolgte. Insbesondere war zu klären, ob die Einzelstrafen aus dem Vorurteil korrekt einbezogen wurden und ob die Strafzumessungserwägungen ausreichend dargestellt wurden.
Der BGH hob die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren auf. Das Landgericht hatte es versäumt, die einbezogenen Einzelstrafen aus dem Vorurteil im Einzelnen darzustellen und die wesentlichen Strafzumessungserwägungen mitzuteilen. Dies machte eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Gesamtstrafe unmöglich. Der BGH beanstandete außerdem, dass das Landgericht bei der Festsetzung einer Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe nicht bestimmt hatte. Der BGH setzte die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestbetrag von einem Euro fest. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Anforderungen an die Bildung nachträglicher Gesamtstrafen. Gerichte müssen die einbezogenen Einzelstrafen und die dazugehörigen Strafzumessungserwägungen detailliert darstellen, um eine effektive Überprüfung durch die Revisionsinstanz zu ermöglichen. Auch die Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Einzelgeldstrafen ist zwingend erforderlich, selbst wenn diese in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer sorgfältigen und transparenten Darstellung der Strafzumessung, insbesondere bei der Bildung nachträglicher Gesamtstrafen. Die Entscheidung des BGH dient der Rechtssicherheit und gewährleistet eine effektive Kontrolle der Strafzumessung durch die Revisionsgerichte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 StR 353/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken).