Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.03.2025 ein wichtiges Urteil zur Insolvenz von Personengesellschaften gefällt (Az.: IX ZR 234/23). Die Entscheidung klärt Fragen zur Wirksamkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses und den Voraussetzungen für ein Partikularinsolvenzverfahren bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Personengesellschaft.
Der Fall betrifft eine Personengesellschaft, bei der durch das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters eine liquidationslose Vollbeendigung eintrat. Das Gesellschaftsvermögen ging auf den letzten verbliebenen Gesellschafter über. Anschließend wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass ein rechtskräftiger Eröffnungsbeschluss grundsätzlich als gültig anzusehen ist, sofern ihm kein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet. Weiterhin stellte der BGH klar, dass auch nach liquidationsloser Vollbeendigung einer Personengesellschaft und Übergang des Vermögens auf den letzten Gesellschafter ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich ist. Insolvenzschuldner ist in diesem Fall der letzte Gesellschafter. Wird irrtümlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet, so handelt es sich um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters.
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Bedeutung für die Insolvenzpraxis bei Personengesellschaften. Sie schafft Klarheit über die Zulässigkeit von Partikularinsolvenzverfahren nach liquidationsloser Vollbeendigung und die Auswirkungen einer irrtümlichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der bereits beendeten Gesellschaft.
Das Urteil des BGH vom 06.03.2025 liefert wichtige Klarstellungen im Insolvenzrecht von Personengesellschaften. Es unterstreicht die Bedeutung der korrekten Feststellung des Insolvenzschuldners und bestätigt die Möglichkeit eines Partikularinsolvenzverfahrens auch nach liquidationsloser Vollbeendigung der Gesellschaft. Die Entscheidung dürfte die Praxis in der Abwicklung von Insolvenzen bei Personengesellschaften nachhaltig beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2025, Az.: IX ZR 234/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)