Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 25. September 2024 (Az. 2 StR 223/24) eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024 (Az. 110 KLs 19/23) bezüglich der Verurteilung zweier Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung teilweise aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Konkurrenzrechts im Strafrecht.
Das Landgericht Köln hatte die beiden Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Die genauen Umstände der Taten, wie sie im Fall II.1. der Urteilsgründe beschrieben sind, werden im Beschluss des BGH nicht detailliert dargestellt. Es wird jedoch deutlich, dass die Angeklagten im Rahmen eines einheitlichen Handlungsablaufs sowohl eine gefährliche Körperverletzung als auch eine Nötigung begangen haben.
Die zentrale Rechtsfrage, die der BGH zu klären hatte, betraf die Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen den beiden Delikten, gefährliche Körperverletzung und Nötigung. Das Landgericht hatte Tatmehrheit angenommen, was bedeutet, dass die Strafen für beide Taten addiert werden. Der BGH hingegen sah in dem Verhalten der Angeklagten eine Tateinheit, da das gesamte Tätigwerden als ein einheitliches zusammengefasstes Tun zu werten sei. Dies hat Auswirkungen auf die Strafzumessung, da bei Tateinheit nur eine Strafe gebildet wird, die sich an der schwersten Einzelstrafe orientiert.
Der BGH änderte die Schuldsprüche auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Die Begründung liegt in der natürlichen Betrachtungsweise des Tathergangs, der auf ein einheitliches Geschehen hindeutet. Der BGH betonte, dass die Angeklagten durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt wurden. Darüber hinaus hob der BGH die Einzelstrafen für die Taten aus Fall II.1. und die Gesamtstrafen auf, da die Aufrechterhaltung der verbleibenden Einzelstrafen zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Einsatzstrafen geführt hätte. Die Sache wurde zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung des Konkurrenzrechts im Strafrecht. Die Abgrenzung zwischen Tatmehrheit und Tateinheit hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung und damit auf die Rechtsfolgen für die Angeklagten. Der Fall unterstreicht auch die Rolle des BGH als Revisionsinstanz, der die Urteile der unteren Gerichte auf Rechtsfehler überprüft und gegebenenfalls korrigiert.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtslage im konkreten Fall klargestellt und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Das neue Tatgericht wird nun die Einzelstrafen und die Gesamtstrafen unter Berücksichtigung der Tateinheit neu bemessen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Köln in der neuen Verhandlung entscheiden wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2024, Az. 2 StR 223/24