Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. 5 StR 718/24) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Entschädigung nach Untersuchungshaft präzisiert. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Belehrung über Rechtsmittel und deren Fristen.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten wegen Hehlerei, sprach ihn aber vom Vorwurf des besonders schweren Raubes frei. Für die im Zusammenhang mit dem Raubvorwurf erlittene Untersuchungshaft lehnte das Landgericht eine Entschädigung ab.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und erhob zudem sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung. Da die Beschwerde jedoch verfristet eingelegt wurde, stellte er zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zentral war die Frage, ob die unterbliebene Belehrung über die Rechtsmittelfrist nach § 35a StPO ausreichend ist, um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Entschädigung wurde als unzulässig verworfen, da sie verfristet war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ebenfalls als unzulässig verworfen.
Der BGH stellte klar, dass zwar die unterbliebene Belehrung nach § 35a StPO die Vermutung des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumnis begründet. Jedoch müsse auch in diesem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumnis bestehen. Der Angeklagte habe diesen Zusammenhang nicht dargelegt, so der BGH. Er habe nicht erläutert, dass er die Frist gerade aufgrund der fehlenden Belehrung versäumt habe.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Darlegungspflicht im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung. Auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung muss der Antragsteller plausibel machen, dass die Fristversäumnis gerade auf diesem Mangel beruht. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Wichtigkeit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung bei und stärkt die Rechtssicherheit im deutschen Strafprozessrecht.