Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 27. November 2024 (Az. 6 StR 547/24) eine wichtige Klarstellung zur Einziehung von Wertersatz bei Verurteilungen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls vorgenommen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wie der Einziehungsbeschluss im Urteil formuliert werden muss und wer der Gläubiger des eingezogenen Geldbetrages ist.
Das Landgericht Würzburg hatte den Angeklagten wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Landgericht ordnete zudem die "Einziehung von Wertersatz" "zu Gunsten" der einzelnen Geschädigten an und unterteilte den vom Angeklagten geschuldeten Betrag in einzelne Beträge für die jeweiligen Opfer.
Die Formulierung des Landgerichts im Einziehungsbeschluss erweckte den Eindruck, dass die Geschädigten einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten erhielten. Dies entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Regelung.
Der BGH hob den Einziehungsbeschluss des Landgerichts teilweise auf und klärte die Formulierung. Der BGH betonte, dass Gläubigerin des als Wertersatz eingezogenen Geldbetrages die Staatskasse ist, nicht die einzelnen Geschädigten. Die Entschädigung der Opfer erfolgt im Rahmen des späteren Vollstreckungsverfahrens nach § 459h Abs. 2 StPO. Der BGH fasste den Einziehungsbeschluss neu und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.563 Euro an, ohne die Summe auf die einzelnen Geschädigten aufzuteilen oder einen direkten Anspruch der Opfer zu konstruieren.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung im Einziehungsbeschluss. Sie bekräftigt, dass die Einziehung von Wertersatz primär der Staatskasse zugutekommt und nicht den Geschädigten direkt. Die Entschädigung der Opfer ist ein separater Schritt im Vollstreckungsverfahren.
Der Beschluss des BGH liefert eine wichtige Klarstellung für die Praxis der Einziehung von Wertersatz. Er unterstreicht die Notwendigkeit, die rechtlichen Vorgaben genau zu beachten, um Missverständnisse und falsche Erwartungen bei den Beteiligten zu vermeiden. Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Vermögensabschöpfung bei Straftaten bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2024 - 6 StR 547/24 (veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs).