Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29. Januar 2025 eine wichtige Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz bei Bandenbetrug getroffen (Az. 4 StR 401/24). Der Fall betrifft zwei Angeklagte, die wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte verurteilt wurden. Die Entscheidung des BGH präzisiert die Berechnung und Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Wertersatz.
Sachverhalt
Das Landgericht Bielefeld hatte die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Der Angeklagte O. wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges sowie Geldwäsche in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte B. wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen beide Angeklagten wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Angeklagten legten Revision gegen den Einziehungsausspruch ein.
Rechtliche Probleme
Die zentrale Rechtsfrage betraf die korrekte Berechnung und Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB. Das Landgericht hatte einen Rechenfehler bei der Berechnung des gesamtschuldnerisch einzuziehenden Betrags begangen. Darüber hinaus hatte es nicht berücksichtigt, dass die gesamtschuldnerische Haftung auch dann anzuwenden ist, wenn die Angeklagten bei verschiedenen Taten jeweils mit unterschiedlichen Mittätern zusammengewirkt hatten.
Entscheidung und Begründung
Der BGH gab den Revisionen der Angeklagten teilweise statt. Der Einziehungsausspruch wurde aufgrund des Rechenfehlers und der fehlerhaften Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung geändert. Der BGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung nicht nur für Taten gilt, bei denen die Angeklagten direkt miteinander zusammenwirkten, sondern auch für Taten, bei denen sie mit anderen Mittätern agierten, die ebenfalls der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wurde gegen den Angeklagten O. im Umfang von 377.350 € und gegen den Angeklagten B. im Umfang von 279.200 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Berechnung und Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Wertersatz in Fällen des Bandenbetrugs. Sie stärkt die Instrumente zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten und trägt zur effektiveren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität bei.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Rechtsprechung zur Einziehung von Wertersatz präzisiert. Die gesamtschuldnerische Haftung wird konsequent auf alle Taten ausgedehnt, bei denen die Täter mit anderen Mittätern zusammenwirken, die ebenfalls der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Vermögensabschöpfung und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der gesamtschuldnerischen Haftung in entsprechenden Fällen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2025, Az. 4 StR 401/24