Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 2 StR 570/24) die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Darmstadt in einem Fall von erpresserischem Menschenraub, schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zum Verhältnis von Täter-Opfer-Ausgleich und Einziehung von Taterträgen.
Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Der Angeklagte hatte im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro an den Geschädigten gezahlt.
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen trotz des im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs geleisteten Zahlungen rechtmäßig ist. Kernfrage war, ob der Ersatzanspruch des Geschädigten durch die Zahlung erloschen ist und welche Auswirkungen dies auf die Einziehungsentscheidung hat.
Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des Landgerichts auf. Gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Ersatzanspruch des Geschädigten erloschen ist. Das Landgericht hatte nicht ausreichend geklärt, ob die Zahlung des Angeklagten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine Rückzahlung der Tatbeute oder Schmerzensgeld darstellte. Im ersten Fall wäre der Ersatzanspruch des Geschädigten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung des Ersatzanspruchs des Geschädigten im Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen. Zahlungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs können den Ersatzanspruch des Geschädigten reduzieren oder gar vollständig tilgen und somit die Einziehung ausschließen. Das neue Tatgericht muss nun klären, ob die Zahlung des Angeklagten eine Tilgung des Ersatzanspruchs darstellt. Zudem muss geprüft werden, ob Zahlungen von Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinflusst haben.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise zur Anwendung des § 73e StGB im Zusammenhang mit Täter-Opfer-Ausgleichen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, um eine rechtmäßige Einziehungsentscheidung zu treffen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht im weiteren Verfahren die offenen Fragen klären wird.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2025 - 2 StR 570/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris.bundesgerichtshof.de)