BGH präzisiert Einziehung von Taterträgen nach Schadenswiedergutmachung

BGH-Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen nach Schadenswiedergutmachung

BGH-Entscheidung zur Einziehung von Taterträgen nach Schadenswiedergutmachung

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 10. März 2025 (Az. 5 StR 705/24) die Einziehung von Taterträgen nach einer teilweisen Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten neu geregelt. Die Entscheidung verdeutlicht die Auswirkungen von Zahlungen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c StGB.

Sachverhalt

Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen ihn und einen Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte hatte jedoch im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 250 Euro an den Geschädigten gezahlt.

Rechtsfragen

Die zentrale Rechtsfrage war, ob und inwieweit die Zahlung des Angeklagten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs die Einziehungsentscheidung beeinflusst. Gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der dem Geschädigten aus der Tat erwachsene Ersatzanspruch erloschen ist.

Entscheidung und Begründung

Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt. Er reduzierte den Einziehungsbetrag um die 250 Euro, die der Angeklagte an den Geschädigten gezahlt hatte. Der BGH argumentierte, dass durch die Zahlung der Ersatzanspruch des Geschädigten in dieser Höhe erloschen sei (§ 362 Abs. 1 BGB). Daher sei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in dieser Höhe ausgeschlossen. Hinsichtlich einer weiteren Zahlung des Mitangeklagten konnte das Gericht mangels Nachweises des Zahlungseingangs keine Reduzierung des Einziehungsbetrags feststellen.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Strafverfahren. Sie verdeutlicht, dass Zahlungen im Rahmen eines solchen Ausgleichs nicht nur strafmildernd wirken können, sondern auch direkte Auswirkungen auf die Einziehungsentscheidung haben. Dies kann einen Anreiz für Täter schaffen, sich um einen Ausgleich mit dem Opfer zu bemühen.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Berücksichtigung von Schadenswiedergutmachungsleistungen bei der Einziehung von Taterträgen. Die Entscheidung stärkt den Täter-Opfer-Ausgleich und unterstreicht die Bedeutung der Wiedergutmachung im Strafrecht. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2025, Az. 5 StR 705/24 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium)

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