Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 19. November 2024 (Az. 4 StR 388/24) die Einziehung von Taterträgen bei einem Fall von besonders schwerem Raub neu geregelt. Die Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Anrechnung sichergestellter Vermögenswerte und zur gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dortmund wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. In zwei der Fälle erlangte der Angeklagte Geldbeträge. Von diesen behielt er jeweils einen Teil für sich und übergab den Rest an unbekannte Mittäter. Bei einer späteren Durchsuchung wurde ein Bargeldbetrag sichergestellt, dessen Einziehung der Angeklagte zustimmte.
Die zentrale Frage im Revisionsverfahren vor dem BGH war, wie die sichergestellten Vermögenswerte auf die Einziehungsforderung anzurechnen sind und in welchem Umfang eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten besteht.
Der BGH änderte das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Einziehung teilweise ab. Der BGH stellte fest, dass nach der Sicherstellung und Zustimmung zur Einziehung des Bargeldbetrags nicht mehr der Gesamtwert der Taterträge, sondern nur noch der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag der Einziehung unterliegt. Da die Auskehr des sichergestellten Betrags nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig auf die den Angeklagten allein treffende Schuld anzurechnen ist, war für den verbleibenden Restbetrag die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Rechtsanwendung bei der Einziehung von Taterträgen. Sie verdeutlicht, wie sichergestellte Vermögenswerte anzurechnen sind und unter welchen Voraussetzungen eine gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen ist. Dies trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Vermögensabschöpfung bei.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Strafgerichte in vergleichbaren Fällen beeinflussen und zur einheitlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften beitragen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. November 2024, Az. 4 StR 388/24, abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de (fiktive URL, da im Original kein Link vorhanden)