Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. 5 StR 695/24) eine wichtige Klarstellung zur Einziehung von Gegenständen nach § 73a StGB getroffen. Der Fall betrifft einen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und die Frage, ob ein Gegenstand eingezogen werden kann, wenn der Angeklagte hinsichtlich der Tat, aus der der Gegenstand stammt, freigesprochen wurde.
Das Landgericht Hamburg hatte zwei Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Bei einem der Angeklagten, im Folgenden "Angeklagter H." genannt, wurde bei seiner Festnahme nach der abgeurteilten Tat eine Armbanduhr gefunden. Diese Uhr stammte nachweislich aus einem früheren Wohnungseinbruch, für den Angeklagter H. ebenfalls angeklagt, aber freigesprochen worden war. Das Landgericht ordnete die Einziehung der Uhr nach § 73a StGB an.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Einziehung der Armbanduhr nach § 73a StGB rechtmäßig ist, obwohl der Angeklagte H. vom Anklagevorwurf des Diebstahls, bei dem die Uhr entwendet wurde, freigesprochen worden war.
Der BGH hob die Einziehungsanordnung bezüglich der Armbanduhr auf. Gemäß § 73a StGB können Gegenstände eingezogen werden, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Der BGH stellte klar, dass diese Vorschrift nicht greift, wenn der Gegenstand aus einer Tat stammt, die zwar Gegenstand des Verfahrens war, der Angeklagte aber hinsichtlich dieser Tat freigesprochen wurde. Da Angeklagter H. vom Vorwurf des Diebstahls der Uhr freigesprochen wurde, konnte die Uhr nicht nach § 73a StGB eingezogen werden. Der BGH verwies darauf, dass bei der Herausgabe der sichergestellten Uhr § 111n Abs. 2 und 3 StPO zu beachten sei.
Diese Entscheidung des BGH bekräftigt den Grundsatz, dass Einziehungsanordnungen nach § 73a StGB an die Verurteilung wegen der zugrundeliegenden Tat gebunden sind. Sie schützt Angeklagte davor, dass ihnen Gegenstände entzogen werden, die aus Taten stammen, für die sie nicht verurteilt wurden.
Der BGH hat mit diesem Beschluss die Reichweite des § 73a StGB präzisiert und die Bedeutung des Freispruchs für die Einziehung von Gegenständen hervorgehoben. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Umgang mit Einziehungsanordnungen.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 (Az. 5 StR 695/24), veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.